Masern - wichtige Infos in Kurzform

Hier finden Sie die wichtigsten Infos kurz zusammengefasst: Warum brauchen wir eine gesetzliche Impfpflicht gegen Masern in bestimmten Einrichtungen?

 

Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Gerade bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen. Dazu gehören Mittelohrentzündungen, Lungenentzündungen und Durchfälle. In einem von 1.000 bis 2.000 Fällen kommt es zu einer Gehirnentzündung (Enzephalitis). Eine meist tödlich verlaufende Spätfolge der Masern ist die subakute sklerosierende Panenzephalitits (SSPE). Sie wird bei einem von 10.000-100.000 Masernfällen beobachtet und tritt durchschnittlich etwa 7 Jahre nach einer akuten Maserninfektion auf. Kinder haben ein deutlich höheres Risiko an einer SSPE zu erkranken. Insgesamt sterben in Industrieländern etwa 1 bis 3 von 1.000 an Masern erkrankte Menschen. (...) Die vom Gesetz erfassten Personen können sich teilweise nicht selbst vor Masern schützen, z.B. weil sie schwanger sind oder ein sehr schwaches Immunsystem haben. Sie sind darauf angewiesen, dass sich andere solidarisch verhalten und sich impfen lassen. (Quelle: FAQ BMG) https://youtu.be/z8bcWij7y5Y

 

Impfpflicht soll Kinder vor Masern schützen

 

Schul- und Kindergartenkinder sollen wirksam vor Masern geschützt werden.

Das ist Ziel des Masernschutzgesetzes, das am 1. März 2020 in Kraft getreten ist.

 

Hier finden Sie die wichtigsten Infos kurz zusammengefasst:

 

Warum brauchen wir eine gesetzliche Impfpflicht gegen Masern in bestimmten Einrichtungen?
Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Gerade bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen. Dazu gehören Mittelohrentzündungen, Lungenentzündungen und Durchfälle. In einem von 1.000 bis 2.000 Fällen kommt es zu einer Gehirnentzündung (Enzephalitis). Eine meist tödlich verlaufende Spätfolge der Masern ist die subakute sklerosierende Panenzephalitits (SSPE). Sie wird bei einem von 10.000-100.000 Masernfällen beobachtet und tritt durchschnittlich etwa 7 Jahre nach einer akuten Maserninfektion auf. Kinder haben ein deutlich höheres Risiko an einer SSPE zu erkranken. Insgesamt sterben in Industrieländern etwa 1 bis 3 von 1.000 an Masern erkrankte Menschen. (...)

 

Die vom Gesetz erfassten Personen können sich teilweise nicht selbst vor Masern schützen, z.B. weil sie schwanger sind oder ein sehr schwaches Immunsystem haben. Sie sind darauf angewiesen, dass sich andere solidarisch verhalten und sich impfen lassen. (Quelle: FAQ BMG)

 

Sind die vorgesehenen Regelungen mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar?

Eine Impfpflicht wird bei besonders ansteckenden Krankheiten als zulässig erachtet. Bei Masern handelt es sich um eine besonders gefährliche Infektionskrankheit.

 

Wer muss den Impfschutz nachweisen?

Den vollständigen Impfschutz nachweisen müssen alle nach 1970 geborenen Personen, die z.B. in Schulen betreut werden oder tätig sind.

 

Ohne den entsprechenden Nachweis dürfen die aufgeführten Personen in den Einrichtungen ab 1. März 2020 nicht aufgenommen werden oder arbeiten.  Ausgenommen sind Personen, die einer gesetzlichen Schul- oder Unterbringungspflicht unterliegen, hier muss der fehlende Nachweis von der Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden." (Quelle: RKI)

 

Wie wird die Einhaltung der Masernimpfpflicht kontrolliert?
Die betroffenen Personen müssen der Leitung der jeweiligen Einrichtung gegenüber vor Beginn ihrer Betreuung oder ihrer Tätigkeit einen entsprechenden Nachweis vorlegen.

Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen erst bis zum 31. Juli 2021 kontrolliert werden.

 

Was passiert, wenn ein Nachweis nicht vorgelegt wird?
Wer keinen Nachweis vorlegt, darf weder in den betroffenen Einrichtungen betreut, noch in diesen tätig werden.

Bei Personen, die bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, ... muss das Gesundheitsamt informiert werden.

 

Müssen die Kosten für die Schutzimpfung selbst getragen werden?
Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf Schutzimpfungen. Dazu gehören auch die von der STIKO empfohlenen Schutzimpfungen gegen Masern.

 

 

Ausführlichere Informationen finden Sie in  folgenden Dokumenten:

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Mitteilung der Ständigen Impfkommission
Mitteilung der Ständigen Impfkommission
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Fragen und Antworten zum Masernschutzgesetz
Fragen und Antworten zum Masernschutzges
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Information für Eltern
Info Eltern.pdf
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Wiederzulassung RKI
Wiederzulassung_RKI.pdf
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