Die Informationen zum Schulbetrieb in der Mail vom 13.01.21 enthielten auch den Hinweis, dass Erziehungsberechtigte, im Zuge der Ausweitung des Kinderkrangeldes Corona, ggf. Bestätigungen der Schule zur Vorlage bei der Krankenkasse benötigen. Mit dieser Bestätigung wird nachgewiesen, dass das Kind am Distanzunterricht teilnimmt. Anbei einige Ergänzungen:
Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind bis unter 12 Jahre alt ist. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, auch über das 12. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern müssen ihren Anspruch nach §56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend machen. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Home-Office erbracht werden könnte.
Eltern beantragen das Kinderkrankengeld bei ihren Krankenkassen und weisen auf geeignete Weise nach, dass die Schule geschlossen ist oder nicht besucht wird. Die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Schule verlangen. Für die Schulen bedeutet dies, dass sie lediglich bestätigen können, dass in einem bestimmten Zeitraum für den betreffenden Schüler bzw. die betreffende Schülerin kein Präsenzunterricht stattgefunden hat.
Keine Voraussetzung ist, dass die Schulen komplett geschlossen sein müssen. Es genügt, wenn die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule gehen kann oder die Empfehlung von behördlicher Seite vorliegt, die Kinderbetreuung nicht wahrzunehmen. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Notbetreuung ist daher h.E. nicht erforderlich; die Entscheidung obliegt allein den Erziehungsberechtigten. Diese Bestätigung kann für den Zeitraum bis 31. Januar 2021 aufgrund des bayernweiten Distanzunterrichts auch durch einen Verweis auf die Homepage des Staatsministeriums erfolgen.
Für die Zeit ab 1. Februar 2021 (bzw. ab dem Zeitpunkt, zu welchem zumindest teilweise wieder Präsenzunterricht stattfindet) können schülerbezogene Bestätigungen erforderlich werden. Diese können
sich jedoch auf die Aussage, wann jeweils kein Präsenzunterricht stattfand, beschränken. Für weitere Detailfragen ist nicht die Schule bzw. die Schulaufsicht zuständig.
Ergänzende Informationen:
Eltern haben länger Anspruch auf Kinderkrankengeld - Bundesgesundheitsministerium